Fonds
Rechtliche Anmerkungen
Hier informieren wir Sie unter anderem über alle rechtlichen Änderungen an den Verkaufsprospekten unserer Fonds.
Delbrück Bethmann Maffei Classic OP
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23. Januar 2012 werden zum 16. März 2012 alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Delbrück Bethmann Maffei Classic OP auf das Sondervermögen Bethmann Nachhaltigkeit übertragen.
Die Verschmelzungsinformationen
gemäß § 40d InvG wurden den Anlegern auf dauerhaftem Datenträger durch die depotführenden Stellen übermittelt.
Die Absicht der Übertragung der Vermögensgegenstände sowie die Verschmelzungsinformationen gemäß § 40d InvG wurden außerdem im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Köln, 26. Januar 2012
Oppenheim Kapitalanlagegsellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen zum 20. Januar 2012
OP American Equities, OP Bond Active
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Januar 2012 wird das Geschäftsjahr der Sondervermögen wie folgt geändert.
§ 33 der Besonderen Vertragsbedingungen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des folgenden Jahres.
Köln, 18. Januar 2012
Oppenheim Kapitalanlagesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen zum 20. Januar 2012
OP Euroland Werte, OP Japan Equities Quant, OP Value European Equities
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Januar 2012 wird das Geschäftsjahr der Sondervermögen wie folgt geändert.
§ 33 der Besonderen Vertragsbedingungen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. März und endet am 28./29. Februar des folgenden Jahres.
Köln, 18. Januar 2012
Oppenheim Kapitalanlagesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen zum 20. Januar 2012
FVV Select OP und Oppenheim Portfolio E
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Januar 2012 wird das Geschäftsjahr der Sondervermögen wie folgt geändert.
§ 33 der Besonderen Vertragsbedingungen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
Köln, 18. Januar 2012
Oppenheim Kapitalanlagesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen zum 20. Januar 2012
Albatros Fonds OP, OP Bond Euro K, OP Bond Euro L, OP Extra Bond Euro – hedged, OP Extra Portfolio
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.Januar 2012 wird das Geschäftsjahr der Sondervermögen wie folgt geändert.
§ 33 der Besonderen Vertragsbedingungen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.
Köln, 18. Januar 2012
Oppenheim Kapitalanlagegsellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Oppenheim Strategiekonzept II
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Januar 2012 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Fonds zum 20. Janaur 2012 wie folgt geändert:
§ 33 der Besonderen Vertragsbedingungen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
Köln, 18. Januar 2012
Oppenheim Kapitalanlagesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen zum 20. Januar 2012
OP DAX-Werte, OP Food, OP Global Securities, OP Moneymarket EURO, OP Select Global
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Januar 2012 wird das Geschäftsjahr der Sondervermögen wie folgt geändert.
§ 33 der Besonderen Vertragsbedingungen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
Köln, 18. Januar 2012
Oppenheim Kapitalanlagegsellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Oppenheim Strategiekonzept Stiftungen
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15. Dezember 2011 werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen und Besonderen Vertragsbedingungen des Sonstigen Sondervermögens Oppenheim Strategiekonzept Stiftungen mit Wirkung vom 16. Januar 2012 an die Regelungen des neuen Investmentgesetzes angepasst.
Der vollständige Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedingungen lautet zukünftig wie folgt:
Allgemeine Vertragsbedingungen ![]()
Bei den Besonderen Vertragsbedingungen sind folgende Änderungen zu beachten:
Soweit die Besonderen Vertragsbedingungen bezüglich „Anteilklassen“ (in der Regel § 27 Abs. 4) vorsehen, dass die bestehenden Anteilklassen in dem ausführlichen Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht aufgezählt werden, ist die Formulierung „ausführlicher Verkaufsprospekt“ in „Verkaufsprospekt“ zu ändern. Soweit daneben auch auf den „vereinfachten Verkaufsprospekt“ verwiesen wird, ist dieser Hinweis zu streichen.
Soweit in den Besonderen Vertragsbedingungen die Formulierung enthalten ist, dass die Anteilklassen im vereinfachten und ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben werden, ist die Formulierung dahingehend zu ändern, dass die Bezeichnung „ausführlicher Verkaufsprospekt“ in „Verkaufsprospekt“ geändert wird. Soweit daneben auch auf den „vereinfachten Verkaufsprospekt“ verwiesen wird, ist dieser Hinweis zu streichen.
Die Regelung bezgl. Anteilklassen Abs. 4 soll daher zukünftig wie folgt lauten:
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
Köln, 5. Januar 2012
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH- Die Geschäftsführung
Albatros Aktien Europa OP
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 31. Oktober 2011 wurden zum 9. Dezember 2011 alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Albatros Aktien Europa OP auf das Sondervermögen OP Exklusiv Aktien Select übertragen.
Für ihre Anteile an dem ehemaligen Sondervermögen Albatros Aktien Europa OP erhielten die Inhaber Anteilscheine des Sondervermögens OP Exklusiv Aktien Select. Das Umtauschverhältnis lag bei 1:0,3332780.
Die Anteilinhaber sind entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen am Vermögen des Fonds beteiligt. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen ist nicht Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion.
Köln, 19. Dezember 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Informationen zu Investitionen in Zielfondsanteilen
Der Fonds
FFPB Substanz (ISIN DE000A0M1U25) hält 57,2 %
advantage dynamisch OP (ISIN DE0005117428) hält 6,0 %
advantage konservativ OP (ISIN DE0005117592) hält 7,2 %
Oppenheim Strategiekonzept Stiftungen (ISIN DE000A0Q9884) hält 3,8 %
des Fondsvolumens in Fondsanteilen, deren Rücknahme zzt. ausgesetzt ist.
Köln, 5. Dezember 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
DBM Wertsicherungsstrategie OP
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 17. Oktober 2011 geht die Depotbankfunktion des Sondervermögens DBM Wertsicherungsstrategie OP zum 14. April 2012 von der Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA, Köln auf die State Street Bank GmbH, München über.
Aus dem Wechsel der Depotbank entstehen den Anteilinhabern keine Kosten.
Somit wird ebenfalls zum 14. April 2012 die Übertragung der Verwaltung des Sondervermögens auf die DWS Investment GmbH, Frankfurt erfolgen (s. Veröffentlichung vom 30. August 2011).
Köln, 10. November 2011
Oppenheim Kapitalanlagesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Albatros Aktien Europa OP
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 31. Oktober 2011 werden zum 9. Dezember 2011 alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Albatros Aktien Europa OP auf das Sondervermögen OP Exklusiv Aktien Select übertragen.
Die Verschmelzungsinformationen
gemäß § 40d InvG wurden den Anlegern auf dauerhaftem Datenträger durch die depotführenden Stellen übermittelt.
Die Absicht der Übertragung der Vermögensgegenstände sowie die Verschmelzungsinformationen gemäß § 40d InvG wurden außerdem im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Köln, 2. November 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
advantage konservativ OP
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 10. Oktober 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens geändert. Die Änderung tritt am 28. November 2011 in Kraft.
§ 25 Abs. 2 Wertpapiere soll zukünftig wie folgt lauten:
(2) Wertpapiere
Die Gesellschaft darf für bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und davon für bis zu 49 % Aktien erwerben.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen
Köln, 24. Oktober 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Oppenheim Portfolio 1
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28. September 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens geändert. Die Änderung tritt am 19. Januar 2012 in Kraft.
§ 25 Abs. 1 Anlagegrundsätze/Anlageschwerpunkt und § 25 Abs. 2 Wertpapiere sollen zukünftig wie folgt lauten:
(1) Anlageschwerpunkt
Für das Sondervermögen ist kein Anlageschwerpunkt festgelegt. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen keine Aktien erwerben.
(2) Wertpapiere
Die Gesellschaft darf für bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG mit Ausnahme von Aktien erwerben.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen
Die Anleger haben die Möglichkeit, die Anteile an diesem Sondervermögen ohne weitere Kosten zurückzugeben oder kostenlos in Anteile an dem Sondervermögen OP Bond Active umzutauschen.
Köln, 17. Oktober 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Oppenheim Renten-Konzept Stiftungen
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. September 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens geändert. Die Änderung tritt am 28. November 2011 in Kraft.
§ 25 Abs. 1 Anlagegrundsätze/Anlageschwerpunkt soll zukünftig wie folgt lauten:
(1) Anlagegrundsätze / Anlageschwerpunkt
Das Sondervermögen muss zu mindestens 75 % seines Wertes in verzinsliche Anlagen investieren. Mehr als 51 % hiervon sind festverzinslich anzulegen. Darüber hinaus können für das Sondervermögen die nach dem InvG und den Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden. Derivate dürfen zu Investitions- und Absicherungszwecken erworben werden.
Dieser Anlageschwerpunkt kann teilweise auch durch den Erwerb von Anteilen an anderen Investmentvermögen abgebildet werden, die nach ihren Vertragsbedingungen oder ihren Satzungen ihrerseits überwiegend in Vermögensgegenstände i.S.v. Satz 1 investieren. In diesem Fall wird für die Einhaltung des Anlageschwerpunktes der minimale Anteil an Vermögensgegenständen i.S.v. Satz 1 in diesem Investmentvermögen berücksichtigt.
Köln, 14. Oktober 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Oppenheim Strategiekonzept II
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30. September 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens geändert. Die Änderung tritt am 28. November 2011 in Kraft.
§ 25 Abs. 2 Wertpapiere soll zukünftig wie folgt lauten:
(2) Wertpapiere
Die Gesellschaft darf für bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und davon für bis zu 49 % Aktien erwerben.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen.
Köln, 13. Oktober 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Oppenheim Portfolio E
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30. September 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens geändert. Die Änderung tritt am 28. November 2011 in Kraft.
§ 25 Abs. 2 Wertpapiere soll zukünftig wie folgt lauten:
(2) Wertpapiere
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und davon für bis zu 49 % Aktien erwerben.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen.
Köln, 13. Oktober 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
OP Extra Portfolio
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30. September 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens geändert. Die Änderung tritt am 28. November 2011 in Kraft.
§ 25 Abs. 2 Wertpapiere soll zukünftig wie folgt lauten:
(2) Wertpapiere
Die Gesellschaft darf für bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und davon für bis zu 49 % Aktien erwerben.
Aktien sowie Genussscheine und Optionsscheine mit Aktiencharakter ausländischer Aussteller dürfen nur in Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten erworben werden; die Aktien sind innerhalb von sechs Monaten wieder zu veräußern.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen.
Köln, 13. Oktober 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
OP FX Opportunities
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30. September 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens geändert. Die Änderung tritt am 28. November 2011 in Kraft.
§ 25 Abs. 2 Wertpapiere soll zukünftig wie folgt lauten:
(2) Wertpapiere
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und davon für bis zu 49 % Aktien erwerben.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen.
Köln, 13. Oktober 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
RSI International OP
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. September 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens geändert. Die Änderung tritt am 17. Januar 2012 in Kraft.
§ 25 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Abs. 7 Anteile an Immobilien-Investmentvermögen Absatz 1 soll zukünftig wie folgt lauten:
„Die Gesellschaft darf für bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Publikums-Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 66 bis 82 InvG oder diesen vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen (Immobilien-Investmentvermögen) gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:“
Die Anleger haben die Möglichkeit, die Anteile an diesem Sondervermögen kostenlos zurückzugeben.
Köln, 13. Oktober 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen für Gemischte Sondervermögen ab 28. November 2011
advantage dynamisch OP, advantage konservativ OP, FFPB Substanz, OP Strategieportfolio IV, Oppenheim Strategiekonzept III, RSI International OP, Vermögensmanagement Chance OP, Vermögensmanagement Rendite OP, ZinsPlus OP
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen und Besonderen Vertragsbedingungen der oben genannten Sondervermögen mit Wirkung vom 28. November 2011 an die Regelungen des neuen Investmentgesetzes angepasst.
Der vollständige Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedingungen lautet zukünftig wie folgt:
Allgemeine Vertragsbedingungen ![]()
Bei den Besonderen Vertragsbedingungen sind folgende Änderungen zu beachten:
Bei Bankguthaben in den Besonderen Vertragsbedingungen sämtlicher oben aufgeführter gemischter Sondervermögen ist der Passus: „Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.“ ersatzlos zu streichen, soweit dieser in den Vertragsbedingungen enthalten ist.
Soweit die Besonderen Vertragsbedingungen bezüglich „Anteilklassen“ (in der Regel § 27 Abs. 4) vorsehen, dass die bestehenden Anteilklassen in dem ausführlichen Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht aufgezählt werden, ist die Formulierung „ausführlicher Verkaufsprospekt“ in „Verkaufsprospekt“ zu ändern. Soweit daneben auch auf den „vereinfachten Verkaufsprospekt“ verwiesen wird, ist dieser Hinweis zu streichen.
Soweit in den Besonderen Vertragsbedingungen die Formulierung enthalten ist, dass die Anteilklassen im vereinfachten und ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben werden, ist die Formulierung dahingehend zu ändern, dass die Bezeichnung „ausführlicher Verkaufsprospekt“ in „Verkaufsprospekt“ geändert wird. Soweit daneben auch auf den „vereinfachten Verkaufsprospekt“ verwiesen wird, ist dieser Hinweis zu streichen.
Die Regelung bezgl. Anteilklassen Abs. 4 soll daher zukünftig wie folgt lauten:
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
Köln, 26. September 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
DBM Wertsicherungsstrategie OP
Die Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH, kündigt hiermit gemäß § 38 Absatz 1 InvG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen die Verwaltung des richtlinienkonformen Sondervermögens DBM Wertsicherungsstrategie OP (bis zum 30.6.2011: Delbrück Bethmann Maffei Interrent OP) zum 13.04.2012.
Mit Wirksamwerden der Kündigung geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen kraft Gesetzes auf die Depotbank, Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA, Köln; über. Es ist vorgesehen, das Sondervermögen nicht gemäß § 39 Absatz 1 und 2 Investmentgesetz abzuwickeln, sondern die Verwaltung des Sondervermögens gemäß § 39 Absatz 3 Satz 1 Investmentgesetz mit Wirkung zum 14.04.2012 durch die Depotbank auf die DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main zu übertragen.
Ferner soll zum 14.04.2012 die Depotbankfunktion für das Sondervermögen von der Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA auf die State Street Bank GmbH, München übergehen.
Aus dem Wechsel der Depotbank entstehen den Anteilinhabern keine Kosten.
Die Übertragung der Verwaltung und der Depotbankwechsel des Sondervermögens stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Köln, im August 2011
Oppenheim Kapitalanlagegsellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Änderung der Vertragsbedingungen ab 28. November 2011
advantage dynamisch OP, advantage konservativ OP, Albatros Aktien Europa OP, Albatros Fonds OP, Best Managers Concept I OP, CSR Bond Plus OP, Delbrück Bethmann Maffei Classic OP, Delbrück Bethmann Maffei Interrent OP, Eurocash Plus, FFPB Substanz, FÜRST FUGGER Privatbank Wachstum OP, FVV Select OP, Global Selection OP, GR Dynamik OP, Inovesta Classic OP, Inovesta Opportunity OP, NOAH-Mix OP, OP American Equities, OP Bond Active, OP Bond Euro Corporate, OP Bond Euro K, OP Bond Euro L, OP Bond Euro Plus, OP Bond Global Opportunities, OP Bond Spezial K, OP DAX-Werte, OP East Asia, OP Europa Balanced, OP Euroland Werte, OP European Mid & Small Caps, OP Exklusiv Aktien Welt, OP Exklusiv Aktien Select, OP Exklusiv Asset Allocation, OP Exklusiv Renten Chance, OP Extra Bond Euro-hedged, OP Extra Portfolio, OP Food, OP FX Opportunities, OP FX Opportunities Plus, OP Global Securities, OP Japan Equities Quant, OP Moneymarket EURO, OP Renten Plus, OP Select Global, OP Solid Plus, OP Solid Rock, OP Strategieportfolio IV, OP Value European Equities, Oppenheim DA,
Oppenheim Dynamic Europe Balance, Oppenheim Global-Invest, Oppenheim Portfolio 1, Oppenheim Portfolio E, Oppenheim Renten-Konzept Stiftungen, Oppenheim Renten Strategie K, Oppenheim Spezial III, Oppenheim Strategiekonzept I, Oppenheim Strategiekonzept II, Oppenheim Strategiekonzept III, Oppenheim Strategiekonzept Stiftungen, RSI International OP, Santander Europäische Aktien OP, Santander Mix OP, Santander Rent OP, ST Interkapital OP, Vermögenskonzept Aktien Euroland, Vermögensmanagement Chance OP, Vermögensmanagement Rendite OP, ZinsPlus OP
Die nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegende Regelung des § 30 Kosten der Verwaltung / Sonstige Kosten der Besonderen Vertragsbedingungen wird ab 28. November 2011 geändert.
Der Absatz zu Zinsswaps und Wertpapier-Darlehensgeschäften (i.d.R. Abs. 2) soll zukünftig wie folgt lauten (die Nummerierung der bestehenden Vertragsbedingungen ändert sich evtl. entsprechend):
Außerdem erhält die Gesellschaft bei Zinsswaps eine Provision von bis zu 0,05 % des Nominalvolumens sowie 40 % der durch Wertpapier-Darlehensgeschäfte für das Sondervermögen erwirtschafteten Netto-Erträge (nach Kosten externer Dienstleister).
Die ebenfalls nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegende Kostenaufzählung in § 30 Kosten der Verwaltung / Sonstige Kosten (Abs. 3, 4 oder 5) der Besonderen Vertragsbedingungen wird geändert und erhält ab 28. November 2011 folgende Fassung:
Zusätzlich zu den vorgenannten Vergütungen werden ggf. folgende Kostenpositionen (Gebühren, Auslagen, fremder und eigener Aufwand) dem Sondervermögen belastet, sofern diese dem Sondervermögen individuell zugeordnet werden können:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten;
2. bankübliche Depotgebühren, Effektenumsatzprovisionen und Kontogebühren, ggf. einschließlich der Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
3. Kosten für die Erstellung des steuerlichen Berichtswesens des Sondervermögens sowie der ggf. für das Sondervermögen erworbenen anderen Investmentvermögen (Zielfonds);
4. im Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen und Folgepflichten eines Vertriebs der Anteile in anderen Ländern anfallende Kosten;
5. Kosten, die ggf. im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile anfallen;
6. Kosten für Erstellung, Druck und ggf. Versand sowie der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Besteuerungsgrundlagen, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ertragsverwendungen sowie ggf. des Auflösungs- bzw. Verschmelzungsberichtes;
7. Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels Veröffentlichung oder mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen;
8. Kosten für Erstellung, Druck und Versand von Informationsmaterialien (insbesondere Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen, Factsheets, Produktflyer, etc.), die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkaufen von Anteilen anfallen;
9. Verwaltungsgebühren und Kostenersatz staatlicher Stellen im Hinblick auf das Sondervermögen (insbesondere Genehmigungsgebühren der Aufsichtsbehörden, etc.);
10. Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen, sowie Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens;
11. jegliche im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung des Sondervermögens, der Verwahrung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände und der Beauftragung von Beratungs- oder Asset-Management-Gesellschaften ggf. entstehende Steuern;
12. Kosten eines externen Wertpapierleihe-Dienstleisters;
13. Kosten für die Prüfung des Sondervermögens, die Prüfung der ermittelten Solvabilitätskennziffer und der Besteuerungsgrundlagen durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie ggf. Kosten für die Erstellung der entsprechenden Bescheinigungen;
14. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs sowie zur Messung des Markt- und Liquiditätsrisikos durch Dritte sowie Lizenzgebühren für die Nutzung von Daten oder Markennamen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens;
15. Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Sondervermögens durch national oder international anerkannte Ratingagenturen.
Köln, 14. Juni 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Änderung der Vertragsbedingungen ab 26. November 2011
advantage dynamisch OP
advantage konservativ OP
FFPB Substanz
Oppenheim Strategiekonzept III
OP Strategieportfolio IV
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 10. Mai 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen der oben genannten Sondervermögen geändert. Die Änderung tritt am 28. November 2011 in Kraft.
§ 25 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Abs. 7 Anteile an Immobilien-Investmentvermögen Satz 1 soll zukünftig wie folgt lauten:
Die Gesellschaft darf für bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Publikums-Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 66 bis 82 InvG oder diesen vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen (Immobilien-Investmentvermögen) gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:
Die Anleger haben die Möglichkeit, die Anteile an diesem Sondervermögen in Anteile an dem Sondervermögen RSI International OP (WKN 531512), das vergleichbare Anlagegrundsätze aufweist, kostenlos umzutauschen.
Köln, 24. Mai 2011
Oppenheim Kapitalanlagegsellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Vermögensmanagement Chance OP / Vermögensmanagement Rendite OP
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 10. Mai 2011 werden die Besonderen Vertragsbedingungen der Sondervermögen Vermögensmanagement Chance OP und Vermögensmanagement Rendite OP geändert. Die Änderung tritt am 26. November 2011 in Kraft.
§ 25 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Abs. 7 Anteile an Immobilien-Investmentvermögen Satz 1 soll zukünftig wie folgt lauten:
Die Gesellschaft darf für bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Publikums-Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 66 bis 82 InvG oder diesen vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen (Immobilien-Investmentvermögen) gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:
Die Anleger haben die Möglichkeit, die Anteile an diesem Sondervermögen in Anteile an dem Sondervermögen RSI International OP (WKN 531512), das vergleichbare Anlagegrundsätze aufweist, kostenlos umzutauschen.
Köln, 24. Mai 2011
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH - Die Geschäftsführung
Abgeltungsteuer
Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen Zinsen, Dividenden und Gewinne aus
Wertpapierverkäufen der neuen Abgeltungssteuer. Der Steuersatz liegt bei 25 %
(plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Durch diese Quellensteuer ist die
Einkommenssteuer auf Wertpapiere grundsätzlich abgegolten. Auf Antrag kann
allerdings eine Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz erfolgen.
Gewinne durch den Verkauf von Investmentfonds, die vor dem 31.12.2008
gekauft und länger als zwölf Monate gehalten wurden, bleiben steuerfrei.
Währenddessen unterliegen ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus
Investmentfonds wie Zinsen und Dividenden ab dem 1. Januar 2009 der
Abgeltungsteuer und zwar unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt.
An die
Stelle des Sparer-Freibetrags plus Werbungskostenpauschbetrags tritt der
Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro
für zusammen veranlagte Ehepaare. Die tatsächlichen Werbungskosten können bei
Direktanlagen nicht abgezogen werden. Auf Fondsebene sind Werbungskosten dagegen
bis auf eine 10%ige Kürzung weiterhin abzugsfähig. Der Fondsanteil ist also
steuerlich besser gestellt als die Direktanlage.
Abstimmungspolitik
Den Interessen der Anleger kommt für die Entscheidung über die Stimmrechtsausübung zentrale Bedeutung zu. Darüber hinaus lässt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten.
Die Gesellschaft übt die ihr zustehenden Stimmrechte bei inländischen Gesellschaften grundsätzlich selbst aus. Dies gilt insbesondere bei den inländischen Aktiengesellschaften, bei denen:
- die Gesellschaft über alle Fonds mehr als 5 % des Nennkapitals der Aktiengesellschaft hält.
- in den Aktienportfolios, die relativ zu einer Benchmark verwaltet werden, aufgrund der Einschätzung des Unternehmens und der vorgenommenen Gewichtung ein hohes relatives Performance-Risiko besteht.
- in den Aktienportfolios, die nicht gegen eine Benchmark verwaltet werden, aufgrund der Einschätzung des Unternehmens ein hohes absolutes Performance-Risiko besteht.
Die Ausübung der Stimmrechte im Inland soll bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen im Regelfall durch den persönlichen Besuch eines Vertreters der Gesellschaft oder im Einzelfall durch die Unterbevollmächtigung eines Dritten geschehen, der aber dann einer entsprechenden Weisung für die Ausübung unterliegt. Ergänzend besteht auch die Möglichkeit, einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf Dauer zu bevollmächtigen.
Bei ausländischen Aktiengesellschaften bevollmächtigt die Gesellschaft im Regelfall andere zur Stimmrechtsausübung. Im Einzelfall übt die Gesellschaft die Stimmrechte bei den Aktiengesellschaften selbst aus, bei denen:
- über alle Fonds mehr als 5 % des Nennkapitals der Aktiengesellschaft gehalten werden und
- der Tagesordnung der Hauptversammlung zu entnehmen ist, daß aufgrund einer kritischen Markt- oder Unternehmensentwicklung wesentliche Entscheidungen über den Fortbestand oder die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens zur Abstimmung anstehen.
Dabei lässt sich die Gesellschaft von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten:
- Die Gesellschaft stimmt grundsätzlich keiner Beschränkungen der Rechte der Aktionäre zu.
- Die Gesellschaft wird Kapitalerhöhungen zustimmen, sofern diese die langfristigen Erfolgsaussichten des Unternehmens verbessern.
- Maßnahmen zur Verhinderung feindlicher Übernahmen stimmt die Gesellschaft regelmäßig nicht zu, wenn diese primär dazu dienen sollen, die Position des bestehenden Managements zu sichern.
- Über Fusionen und Akquisitionen wird die Gesellschaft von Fall zu Fall entscheiden. Grundsätzlich wird die Gesellschaft für Fusionen und Akquisitionen stimmen, bei denen der angebotene Kaufpreis dem fairen Wert entspricht, bei denen die Aktionäre anderweitig voraussichtlich keinen höheren Preis erzielen können. Die faire und gleichberechtigte Behandlung der Aktionäre gemäß den Bedingungen der Fusion/Akquisition muß gewährleistet sein.
- Zu Fragen der Tagesordnung, zur Wahl des Abschlußprüfers und ähnlichen Fragen wird die Gesellschaft grundsätzlich ihre Zustimmung erteilen. Die Unabhängigkeit der Prüfer muß allerdings gewährleistet sein.
Im Einzelfall kann die Gesellschaft jedoch im Interesse des einzelnen Fonds von einer Einhaltung der vorbeschrieben Grundsätze abweichen.
Orderschlusszeiten
Die Orderschlusszeiten der Oppenheim-Fonds finden Sie hier! ![]()
OP Exklusiv Renten Chance/Oppenheim Portfolio 1/OP Exklusiv Aktien Select/Vermögenskonzept Aktien Euroland R/OP Exklusiv Asset Allocation
Fondsinformationen und Vermögensaufstellungen
Aktuelle Informationen zu ausgewählten Oppenheim-Fonds
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Oppenheim Portfolio 1
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OP Exklusiv Zertifikate ![]()
Pflichtinformationen zu sonstigen Fonds
Hier finden Sie Fondspreise, Halbjahres-/Jahresbericht sowie Verkaufsprospekte spezieller Fonds unserer Produktpalette.
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